2. Zustandekommen des Vertrages
2.01 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen oder sonst durch den Lieferanten unterbreiteten Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden. Angebote des Lieferanten sind unverbindlich. Verträge kommen nur durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch den Lieferanten nach Maßgabe dieser Ziffer zustande.
2.02 Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter des Lieferanten mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
2.03 Soweit der Kunde Kaufmann ist, gilt ferner Folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld etc. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.04 Die Lieferung/Leistung muss nur die Beschaffenheiten haben, die im Vertrag bzw. in ihn einbezogenen Produktdatenblättern/technischen Informationen schriftlich benannt sind. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Lieferung/Leistung abschließend beschrieben. Der Lieferant ist berechtigt, technische und konstruktive Änderungen der Ware vorzunehmen, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder handelsüblich ist oder eine technische Verbesserung darstellt, die den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.
2.05 Stellt der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster, eine Probe oder ein Ausstellungsstück zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt.
2.06 Der Lieferant behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Ausstellungsstücken, Proben, Ablichtungen oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Kunde nicht berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Lieferanten herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.
2.07 Werden dem Lieferanten nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist der Lieferant berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.08 Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
2.09 Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und die Gegenleistung erstatten.
2.10 Der Lieferant behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Kunden gegenüber dem Lieferanten bleiben davon unberührt.